"Es gibt nicht nur ansteckende Krankheiten, es gibt auch ansteckende Gesundheit. (Kurt Hahn)"
.
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Jeder Arbeitgeber muss bei Arbeitsunfähigkeitszeiten, die innerhalb der letzten 12 Monate eine Gesamtdauer von 6 Wochen übersteigen (kumulierte Kurzerkrankungen oder Langerkrankung) seit dem 1.5.2004 nach § 167 Abs. 2 SGB IX seinen Beschäftigten ein sog. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dies ist eine gesetzliche Verpflichtung, die für alle Beschäftigten im Betrieb gilt. Zu dieser Thematik finden Sie in mir einen kompetenten Ansprechpartner und Dienstleister. Ich stehe Ihnen mit meinem Know-how mit Rat und Tat zur Seite. Sie geben das Ziel vor, ich zeige Ihnen den Weg! Dabei nutze ich mein juristisches Wissen genauso, wie meine kommunikative Kompetenz und meine in mehr als 600 Beratungen zu diesem Thema erworbene Praxiserfahrung. Dabei stehe ich Ihnen auch als Sachverständiger für die Erstellung von BEM-Betriebs- oder Dienstereinbarungen zur Verfügung.